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6 K 1687/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-12-19, 6 K 1687/23
6 K 1687/23Verwaltungsgericht19.12.2023
Steht rechtsmedizinisch fest, dass der Betroffene lediglich einmal Cannabis zu sich genommen hat, ist die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG, die sich auf alle Arten psychotroper Substanzen einschließlich sog. "harter Drogen" erstreckt, unverhältnismäßig.
Entscheidungsdatum: 2023-12-19
Aktenzeichen: 6 K 1687/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1219.6K1687.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG; § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV
Steht rechtsmedizinisch fest, dass der Betroffene lediglich einmal Cannabis zu sich genommen hat, ist die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG, die sich auf alle Arten psychotroper Substanzen einschließlich sog. "harter Drogen" erstreckt, unverhältnismäßig.
Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. Februar 0000 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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