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29 K 6463/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-01, 29 K 6463/23
29 K 6463/23Verwaltungsgericht01.03.2024
Streitigkeiten nach der Coronavirus-Testverordnung fallen unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG und damit in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.
Entscheidungsdatum: 2024-03-01
Aktenzeichen: 29 K 6463/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0301.29K6463.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 20i Abs 3 SGB V; § 51 Abs 1 Nr 2 SGG CoronaTestV
Streitigkeiten nach der Coronavirus-Testverordnung fallen unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG und damit in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Duisburg verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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