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2 K 5996/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-05, 2 K 5996/21
2 K 5996/21Verwaltungsgericht05.04.2024
Bei der Berechnung der dreimonatigen Erheblichkeitsschwelle des § 5 Abs. 5 Satz 1 LVO Pol NRW vom 4. Juni 2021 ist auf Kalendertage - und nicht auf konkrete Arbeitstage, an denen eine tatsächliche Dienstverpflichtung bestand - abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2024-04-05
Aktenzeichen: 2 K 5996/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0405.2K5996.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 LBG NRW; § 5 Abs. 5 LVO Pol NRW
Bei der Berechnung der dreimonatigen Erheblichkeitsschwelle des § 5 Abs. 5 Satz 1 LVO Pol NRW vom 4. Juni 2021 ist auf Kalendertage - und nicht auf konkrete Arbeitstage, an denen eine tatsächliche Dienstverpflichtung bestand - abzustellen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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