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22 L 298/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-23, 22 L 298/24.A
22 L 298/24.AVerwaltungsgericht23.04.2024
Beim Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung eines Dublin-Bescheides samt Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG ist zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheides zu differenzieren, da nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO hat.
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 22 L 298/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0423.22L298.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a AsylG
Beim Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung eines Dublin-Bescheides samt Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG ist zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheides zu differenzieren, da nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO hat.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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