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22 L 764/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-05-15, 22 L 764/24.A
22 L 764/24.AVerwaltungsgericht15.05.2024
Zugänglichkeit des Asylverfahrens in Ungarn für Personen, die dort noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn auf der Grundlage der Dublin III-VO. Es lassen sich keine systemischen Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens und im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes für gesunde, arbeitsfähige Personen in Ungarn feststellen.
Entscheidungsdatum: 2024-05-15
Aktenzeichen: 22 L 764/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0515.22L764.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG Dublin III-VO
Zugänglichkeit des Asylverfahrens in Ungarn für Personen, die dort noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn auf der Grundlage der Dublin III-VO.
Es lassen sich keine systemischen Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens und im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes für gesunde, arbeitsfähige Personen in Ungarn feststellen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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