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29 K 8330/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-06-11, 29 K 8330/23
29 K 8330/23Verwaltungsgericht11.06.2024
Für einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts ist der Verwaltungsrechtsweg schon dann gegeben, wenn sich nicht offensichtlich ausschließen lässt, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Privatrechtssubjekt um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 2 UIG handelt.
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: 29 K 8330/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0611.29K8330.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 6 Abs 1 UIG; § 2 Abs 1 Nr 2 UIG; § 17a Abs 3 GVG; § 17 Abs 2 S 1 GVG
Für einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts ist der Verwaltungsrechtsweg schon dann gegeben, wenn sich nicht offensichtlich ausschließen lässt, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Privatrechtssubjekt um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 2 UIG handelt.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
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