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29 L 1319/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-06-27, 29 L 1319/24
29 L 1319/24Verwaltungsgericht27.06.2024
1. Für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist es unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines "Strohmanns" von einer juristischen Person vorgeschoben wird, da das IFG NRW kein besonderes Interesse zur Antragstellung erfordert. 2. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW schützt nicht die Erfolgsaussichten oder die verfahrens- oder materiell-rechtliche Position einer Behörde.
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 29 L 1319/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0627.29L1319.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 4 Abs. 1 IFG NRW; § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW; § 7 Abs. 1 IFG NRW; § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW; § 123 Abs. 1 VwGO
Für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist es unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines "Strohmanns" von einer juristischen Person vorgeschoben wird, da das IFG NRW kein besonderes Interesse zur Antragstellung erfordert.
Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW schützt nicht die Erfolgsaussichten oder die verfahrens- oder materiell-rechtliche Position einer Behörde.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Zugang zu den beiden bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vorhandenen Rechtsgutachten von W. Rechtsanwälte betreffend die Pflicht des Antragsgegners zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des F.-Projekts zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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