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28 L 2037/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-02, 28 L 2037/24.A
28 L 2037/24.AVerwaltungsgericht02.08.2024
Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor und bejaht das Bundesamt die Zulässigkeit des Folgeantrags, so wird das Verfahren ohne besondere Verfügung als Asylverfahren nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt. Es gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Asylgesetzes. Eine Ablehnung des Asylantrags als offentichtlich unbegründet ohne persönliche Anhörung des Antragstellers ist in einem solchen Fall nur dann verfahrensfehlerfrei möglich, wenn ein in §§ 24 und 25 AsylG normierter Ausnahmefall vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2024-08-02
Aktenzeichen: 28 L 2037/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0802.28L2037.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: AsylG § 24 Abs 1 AsylG, § 25 AsylG, § 30 Abs 1 Nr 8; AsylG § 71 Abs 1 AsylG, § 71 Abs 3 S 3 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 3; VwVfG § 45 Abs 2 VwVfG, § 46
Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor und bejaht das Bundesamt die Zulässigkeit des Folgeantrags, so wird das Verfahren ohne besondere Verfügung als Asylverfahren nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt. Es gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Asylgesetzes. Eine Ablehnung des Asylantrags als offentichtlich unbegründet ohne persönliche Anhörung des Antragstellers ist in einem solchen Fall nur dann verfahrensfehlerfrei möglich, wenn ein in §§ 24 und 25 AsylG normierter Ausnahmefall vorliegt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 5807/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 00. Juli 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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