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28 L 2250/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-09-10, 28 L 2250/24
28 L 2250/24Verwaltungsgericht10.09.2024
Eine Flüchtlingsunterkunft muss - wie Betriebsleiterwohnungen - die für ein Gewerbegebiet typische und zulässige Immissionsbelastung hinnehmen. Sie muss sich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich und zulässig sind.
Entscheidungsdatum: 2024-09-10
Aktenzeichen: 28 L 2250/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0910.28L2250.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: § 246 Abs. 11 BauGB
Eine Flüchtlingsunterkunft muss - wie Betriebsleiterwohnungen - die für ein Gewerbegebiet typische und zulässige Immissionsbelastung hinnehmen. Sie muss sich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich und zulässig sind.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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