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29 L 2628/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-08, 29 L 2628/24.A
29 L 2628/24.AVerwaltungsgericht08.10.2024
Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren - von den Fällen der selbst zu verantwortenden Antragsrücknahme abgesehen - nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde.
Entscheidungsdatum: 2024-10-08
Aktenzeichen: 29 L 2628/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1008.29L2628.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 30 Abs 1 Nr 8 AsylG; § 36 Abs 1 AsylG; § 71a AsylG
Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren - von den Fällen der selbst zu verantwortenden Antragsrücknahme abgesehen - nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7713/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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