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6 L 3466/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-23, 6 L 3466/24
6 L 3466/24Verwaltungsgericht23.12.2024
Ein Hängebeschluss/eine Zwischenverfügung im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass dem Antragsteller ohne die Zwischenentscheidung irreparable Nachteile während der Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens drohen. Diese Nachteile sind nicht nur zu behaupten, sondern substantiiert darzulegen.
Entscheidungsdatum: 2024-12-23
Aktenzeichen: 6 L 3466/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1223.6L3466.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art. 19 Abs. 4 GG; § 80 Abs. 5 VwGO
Ein Hängebeschluss/eine Zwischenverfügung im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass dem Antragsteller ohne die Zwischenentscheidung irreparable Nachteile während der Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens drohen. Diese Nachteile sind nicht nur zu behaupten, sondern substantiiert darzulegen.
Der Antrag auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses wird abgelehnt.
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