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35 K 5740/24.O•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-25, 35 K 5740/24.O
35 K 5740/24.OVerwaltungsgericht25.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 35 K 5740/24.O
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0825.35K5740.24O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Landesdisziplinarkammer
Die Disziplinarverfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt V. vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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