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20 L 3439/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-14, 20 L 3439/25
20 L 3439/25Verwaltungsgericht14.10.2025
1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der begründete Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen. 2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist.
Entscheidungsdatum: 2025-10-14
Aktenzeichen: 20 L 3439/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1014.20L3439.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der begründete Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen.
Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist.
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