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10 L 890/26•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-04-23, 10 L 890/26
10 L 890/26Verwaltungsgericht23.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 10 L 890/26
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0423.10L890.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Gründe:
Der am 24. März 2026 gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, von der Verpflichtung freizustellen, den Anordnungen aus dem Schreiben vom 26. Februar 2026 Folge zu leisten,
hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegnerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - untersagt wird, die an ihn mit Schreiben vom 26. Februar 2026 gerichtete Anordnung durchzusetzen bzw. aus der Nichtbefolgung dieser Anordnung rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Denn diese Weisung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, so dass sie vom Antragsteller befolgt werden muss.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit dem Schreiben vom 26. Februar 2026 aufgefordert, die ihn behandelnden (Fach-)Ärzte, die ihn im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung behandeln, und seinen Hausarzt, soweit dieser in die fachärztliche Behandlung eingebunden ist, und den Amtsarzt gegenseitig von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen (u.a. Untersuchungsbefunde, Arztberichte, Verlaufsberichte) der vergangenen fünf Jahre, die im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen, vorzulegen. Dabei handelt es sich um vorbereitende Aufklärungsmaßnahmen (Vorermittlungen), die es der Antragsgegnerin ermöglichen sollen, Art und Umfang einer ärztlichen Untersuchung, deren - erneute - Anordnung auf der Grundlage des § 44 Abs. 6 BBG sie in Betracht zieht, näher zu bestimmen, nachdem die Kammer mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (Az.: 10 L 1386/24), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2024 (Az.: 1 B 555/24), entschieden hatte, dass die mit Schreiben vom 26. April 2024 erfolgte Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung rechtswidrig ist, weil sie den hierfür maßgeblichen Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt.
Die Anordnung vom 26. Februar 2026 genügt hingegen den vom OVG NRW entwickelten Anforderungen an vorbereitende Aufklärungsmaßnahmen.
Entsprechende Weisungen des Dienstherrn im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung unterfallen nicht § 44 Abs. 6 BBG. Die Berechtigung des Dienstherrn zu vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen, der die Verpflichtung des Beamten entspricht, insoweit mitzuwirken, folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. Der Dienstherr kann den Beamten insoweit z. B. auffordern, sich unter Vorlage (hinsichtlich des Grundes der Dienstunfähigkeit) aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen bei einem Amtsarzt zu einem Gespräch vorzustellen, das der Ermittlung des möglichen Krankheitsbildes dient, aber nicht schon mit körperbezogenen Eingriffen verbunden ist. Auch kann er vorab Nachfragen des Amtsarztes bei den Ärzten des Beamten zu den Diagnosen und Befunden, die für dessen Dienstunfähigkeit von Belang sind, ermöglichen, indem er den Beamten anweist, die behandelnden Ärzte und den Amtsarzt von ihrer ärztlichen Schweigepflicht (vgl. § 203 StGB, § 9 MBO-Ä) zu entbinden. Auch der Amtsarzt muss von der Schweigepflicht entbunden werden. Er ist lediglich gegenüber dem Dienstherrn und nur in dem aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG ersichtlichen Umfang offenbarungsberechtigt. Gegenüber Dritten (auch anderen Ärzten) ist er wegen des weiten Schutzbereichs des hier betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG schon hinsichtlich des Umstands, dass er den Beamten auf seine Dienstfähigkeit amtsärztlich begutachten und untersuchen wird, zum Schweigen verpflichtet.
OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 56-62 m.w.N., und Beschluss vom 11. Juni 2024 - 1 B 228/24 -, juris, Rn. 8.
Sowohl Weisungen im Vorfeld von Untersuchungsanordnungen nach § 44 Abs. 6 BBG als auch diese Anordnungen selbst müssen als gemischte dienstlich-persönliche Weisungen wegen der mit ihnen verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten jeweils den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen und aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein.
OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 64.
Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und der Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen. Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. Allerdings müssen - gerade auch von Beamten - staatliche Maßnahmen hingenommen werden, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung betreffen. Der Beamte muss ihnen daher nur dann nachkommen, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und sie in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgehen, das für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann.
OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 65 m.w.N.
Auch die Weisung des Dienstherrn an den Beamten, den (Amts)Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung früherer ärztlicher Begutachtungen bzw. früherer ärztlicher Befunde durch diesen einverstanden zu erklären, muss danach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies setzt voraus, dass die - in der Erklärung möglichst konkret zu benennenden - früheren Erkenntnisse nach (amts)ärztlicher Auffassung für die Begutachtung zwingend erforderlich sind. Kennen der Dienstherr und der Amtsarzt den Grund für die Fehlzeiten des Beamten nicht, sind für die Begutachtung allerdings solche früheren Erkenntnisse immer zwingend erforderlich, weil sie es dem Amtsarzt überhaupt erst ermöglichen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher einzugrenzen. Bei dieser Sachlage reicht es auch aus, wenn der Auskunftsgegenstand in der Erklärung (grob) beschreibend auf die früheren ärztlichen Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder Befunde konkretisiert wird, die den Grund für die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit betreffen. Die pauschale Aufforderung, sämtliche vorbehandelnden Ärzte gleich welcher Fachrichtung von der Schweigepflicht zu entbinden, ist allerdings unverhältnismäßig, weil sie schon keinen Bezug zu einer für erforderlich gehaltenen Untersuchung aufweist.
OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 67 m.w.N.
Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2026 angeordneten Aufklärungsmaßnahmen werden diesen Anforderungen gerecht. Es besteht für sie - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ein hinreichender Anlass, sie entsprechen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und sind aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aufgefordert, die Ärzte, die ihn im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung behandeln, und den Amtsarzt gegenseitig von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden sowie die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen, die im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen, vorzulegen. Anlass für diese dem Antragsteller aufgegebenen Handlungen, die dazu dienen, nähere Informationen über eine bei ihm bestehende psychische Erkrankung zu erlangen, ist das Sozialmedizinische Gutachten des (…) und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 5. Januar 2022, in dem ausgeführt wird: Aus sozialmedizinischer und fachpsychiatrischer Sicht werde der Beamte bis zum Beweis des Gegenteils aufgrund einer seit 2005 beschriebenen Impulskontrollstörung sowie der weiterhin bestehenden Verweigerungshaltung bezüglich einer seit 2010 durch den arbeits- und 2014 sowie letztmalig im August 2021 sozialmedizinischen Dienst angeforderten fachpsychiatrischen Fremdbegutachtung als gesundheitlich nicht uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet beurteilt.
Da der Gutachter, selbst Facharzt für Psychiatrie, die fehlende gesundheitliche Diensteignung des Antragstellers mit seiner Impulskontrollstörung und der Verweigerungshaltung bezüglich einer fachpsychiatrischen Fremdbegutachtung begründet, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung leidet, die seine Dienstfähigkeit in Frage stellt. Die vom Antragsteller geforderte Entbindung der behandelnden Ärzte und des Amtsarztes von der Schweigepflicht sowie Vorlage ärztlicher Unterlagen sind geeignet, dem Amtsarzt und über diesen auch der Antragsgegnerin Erkenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers zu vermitteln, auf deren Grundlage entschieden werden kann, ob eine fachpsychiatrische Begutachtung angezeigt und erforderlich ist.
Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Da die Antragsgegnerin als Dienstherr und der Amtsarzt den Grund für die in den Jahren 2015 bis 2021 aufgetretenen Fehlzeiten des Antragstellers nicht sicher kennen, sind für die Begutachtung die Informationen, über die die ihn behandelnden Ärzte verfügen, immer zwingend erforderlich, weil sie es dem Amtsarzt überhaupt erst ermöglichen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung und einer etwaigen fachärztlichen Zusatzuntersuchung näher einzugrenzen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Antragsgegnerin auch dadurch Rechnung getragen, dass sie die Aufforderung des Antragstellers, die ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen vorzulegen, auf solche Ärzte, die ihn im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung behandeln, und solche Unterlagen, die diese Erkrankung betreffen, beschränkt und lediglich die Unterlagen der letzten fünf Jahre angefordert hat.
Schließlich sind die Anordnungen der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2026 auch aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich. Es ist klar erkennbar, welche Ärzte der Antragsteller und unter welcher Voraussetzung er gegebenenfalls auch seinen Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden und welche medizinischen Unterlagen (u.a. Untersuchungsbefunde, Arztberichte, Verlaufsberichte) er vorlegen soll. Diese beschreibende Konkretisierung auf die früheren ärztlichen Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder Befunde, die den mutmaßlichen Grund für die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit betreffen, reicht - wie oben dargelegt - aus.
Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung geltend macht, in der Anordnung der Antragsgegnerin müssten die tatsächlichen Umstände, d.h. die konkreten Ereignisse oder Vorfälle, die sie zu dieser Anordnung veranlasst haben, nachvollziehbar angegeben werden, trifft diese Auffassung nicht zu. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass die von ihm insoweit zitierte Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen gemäß § 44 Abs. 6 BBG bzw. entsprechenden landesbeamtenrechtlichen Vorschriften ergangen ist. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf vorbereitende Ermittlungsmaßnahmen, um die es hier geht, nicht übertragbar, weil diese nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 6 BBG unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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