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7 K 5715/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-24, 7 K 5715/25
7 K 5715/25Verwaltungsgericht24.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-24
Aktenzeichen: 7 K 5715/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0724.7K5715.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die am 00.00.1965 in Y. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige.
Sie reiste im September 1993 in das Bundesgebiet ein und betrieb hier zunächst erfolglos ein Asylverfahren.
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.10.1993.
Am 00.00.1994 ehelichte sie den ebenfalls türkischen Staatsangehörigen Herrn T. A., der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung war. Am 00.00.1994 wurde die Tochter E. geboren und am 00.00.1996 der Sohn R..
Die Beklagte erteilte der Klägerin erstmals am 25.07.1994 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die fortlaufend verlängert wurde, zunächst bis zum 31.12.1998.
Gegenüber der Beklagten erklärte die Klägerin seit dem 15.10.1996 von ihrem ersten Ehemann getrennt zu leben und seit diesem Zeitpunkt mit Herrn F. V. zusammenzuleben. Mit Urteil vom 21.08.1997 wurde die Ehe mit Herrn A. geschieden und der Klägerin das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. In einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren wurde die Vaterschaft des Herrn A. ausgeschlossen und Herr V. erkannte die Vaterschaft für die beiden Kinder an. Seit 00.00.1998 ist die Klägerin mit Herrn V., der am 00.00.2015 verstarb, verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe stammen die am 00.00.2000 geborene Tochter H., sowie den am 00.00.2005 geborenen Sohn W.
Unter dem 09.04.1999 erteilte die Beklagte der Klägerin wiederum Aufenthaltserlaubnisse zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft/Familien-nachzug, die fortlaufend verlängert wurden, zuletzt bis zum 21.04.2023.
Unter dem 25.07.2023 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unter Bezugnahme auf das bei der Beklagten am 07.03.2023 eingereichte Kontaktformular. Die Beklagte erteilte der Klägerin hierauf fortlaufend Fiktionsbescheinigungen.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 beantragte die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 S. 2 AufenthG unter Berufung auf das Studium der Tochter H..
Bereits unter dem 30.05.2025 hat die Klägerin - zunächst anwaltlich nicht vertreten - Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben.
Unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides der Deutschen Rentenversicherung 26.11.2025 macht sie geltend, seit dem 01.12.2025 eine Witwenrente von monatlich 433,99 Euro zu beziehen.
Ferner seien ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Seit dem 06.04.2026 befinde sie sich in einem bis zum 01.07.2027 befristeten Arbeitsverhältnis mit der I. GmbH (Arbeitsvertrag vom 05.04.2026, Bl. 137ff der Gerichtsakte) und habe nach den vorliegenden Lohnabrechnungen für April 2026 einen Nettoverdienst von 1.201,07 Euro, sowie für Mai 2026 einen netto Monatsverdienst von 1.428,53 Euro erarbeitet.
Mithilfe ihres Prozessbevollmächtigten macht sie nunmehr geltend, die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gestützt auf § 28 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu begehren. Sie lebe mit ihrer deutschen Tochter H. (geboren am 00.00.2000) in häuslicher Gemeinschaft. Ihre Tochter studiere an der Universität B. die Fächer Türkisch und Deutsch auf Lehramt (Bachelor). Sie befinde sich derzeit (Wintersemester 2025) im zwölften Semester, bzw. elften Fachsemester. Nach dem hierzu von der Klägerin vorgelegten Transcript of Records (Bescheinigung über alle Leistungen) vom 11.10.2025 habe die Tochter im Jahr 2025 keine Leistungen erbracht. Die Prüfung zu Linguistik III habe sie im Januar nicht bestanden und im Sommersemester sei sie mit Attest von der Prüfung zurückgetreten.
Die Tochter habe das häusliche Zusammenleben nur kurzfristig vom 25.02.2025 bis zum 22.09.2025 unterbrochen. Sie habe erkannt, dass es für sie aus finanziellen aber auch aus persönlichen Gründen leichter sei, wieder bei der Mutter zu wohnen, da diese durch die Übernahme von alltäglichen Haushaltstätigkeiten aber auch durch emotionalen Beistand diese entlaste und positiven Einfluss auf ihr Studium habe. Im Übrigen komme es gar nicht auf eine häusliche Gemeinschaft an, sondern lediglich auf die familiäre Lebensgemeinschaft.
Der von der Beklagten bemühten Rechtsprechung zu den erforderlichen Erfolgsaussichten der Ausbildung liege ein Sachverhalt zugrunde, der sich von dem vorliegenden vollkommen unterscheide. Der bayerische VGH (Beschluss vom 22.06.2020 - 10 CS 20.1125) habe einen Fall entschieden, in dem kein Nachweis eingereicht worden sei, dass die Ausbildung, die lediglich mit einem Ausbildungsvertrag nachgewiesen worden sei, auch tatsächlich begonnen worden sei.
Aus der Leistungsübersicht der Universität ergebe sich, dass es keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums der Tochter der Klägerin gebe. Im Übrigen sei auf § 16b AufenthG zu verweisen, der unter gewissen Umständen eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu zehn Jahren (20 Semester) ermögliche. Die Regelstudienzeit der Tochter der Klägerin sei von sechs Semestern auf neun Semester erhöht worden, da sie das Studium während der Corona-Pandemie begonnen habe. Dies sei hier auch zu würdigen.
Die Klägerin reicht eine Erklärung ihrer Tochter H. V. zur Gerichtsakte (Bl. 56), worin diese erläutert, dass sie sich von Februar bis September 2025 offiziell bei einer Freundin angemeldet habe, tatsächlich faktisch aber weiterhin in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter befunden habe. Sie sei fast täglich zu Hause gewesen, habe dort gegessen und regelmäßig Unterstützung der Mutter im Haushalt in Anspruch genommen, insbesondere beim Waschen und Kochen. Da die Lebenshaltungskosten in den letzten Monaten deutlich gestiegen seien, sei sie nun offiziell wieder zur Mutter zurückgezogen, was sie sowohl finanziell auch zeitlich entlaste, da sie sich stärker auf ihr Studium konzentrieren und anstehende Prüfungen absolvieren könne. Sie sei derzeit für vier Prüfungen zugelassen und plane diese in den kommenden Klausurphase abzulegen.
Unabhängig davon stehe der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 zu. Ihr sei der Familiennachzug zu dem türkischen Arbeitnehmer Herrn F. V. gestattet worden, mit dem sie mindestens drei oder fünf Jahre einen gemeinsamen Wohnsitz innegehabt habe. Die erforderlichen Beschäftigungszeiten könnten auch kumulativ erbracht werden.
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 18.12.2025 den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG abgelehnt, sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Im Folgenden hat sie den Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet zunächst geduldet.
Unter dem 29.04.2026 hat die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 05.12.2025 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG rückwirkend auf den 31.12.2025 erteilt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 18.12.2025 zu verpflichten, ihr Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 AufenthG und nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 7 Assoziationsratsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und trägt zur Begründung vor, dass es Sinn und Zweck des § 28 Abs. 3 S. 2 AufenthG sei, dass die Ausbildung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes nach Eintritt seiner Volljährigkeit nicht durch einen fehlenden Aufenthaltstitel des Elternteils geschmälert werde, auch nicht in finanzieller Hinsicht. Wegen der Erwerbslosigkeit der Klägerin dürfe das hier nicht zum Tragen kommen. Ferner setze der Anspruch voraus, dass das Studium nachhaltig betrieben und ein Abschluss angestrebt werde, hier sei auf die Entscheidung des Bayerischen VGH, Beschluss vom 22.06.2020 -10 CS 10.1125 - hinzuweisen. Die Tochter H. studiere an der Universität B.. Es handele sich um ein Lehramtstudium. Die Regelstudienzeit für den angestrebten Bachelor-Abschluss betrage sechs Semester. Sie befinde sich im elften Semester. Sie habe 180 Credits zu erwerben, das sei ihr nur mit 101 bisher gelungen. Im Fach Türkisch habe sie seit dem Sommer 2023 keine Veranstaltungen mehr belegt, im Fach Deutsch habe sie im Wintersemester 2024/25 Linguistik III nicht bestanden. Im Sommersemester 2025 sei in der Prüfung zu Linguistik III ein Rücktritt erfolgt. Im Fach Bildungswissenschaften seien im Sommersemester 2024 zwei Lehrveranstaltungen benotet worden, seither seien keine mehr verzeichnet.
Da noch eine Reihe von Credits zu erwerben sei, Praktika und die Bachelorarbeit ausstünden, sei offen, ob das Studium der Tochter noch erfolgreich abgeschlossen werden könne.
Darüber hinaus sei die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Diese Vorschrift sei auch anwendbar, da die Ausnahmeregel des § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur für die Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG erteilt werde, gelte. Nach dem Wortlaut erstrecke sich die Ausnahme nicht auf die Verlängerung bei Volljährigkeit.
Die Klägerin habe auch weder ein Bleiberecht aus Art 6 noch aus Art. 7 ARB 1/80 erworben.
Lohnnachweise für eine Tätigkeit der Klägerin lägen von Mai bis Juli 2023 vor, als Eintrittsdatum sei auf diesen der 01.01.2023 verzeichnet. Die Klägerin übe spätestens seit August 2024 keine Beschäftigung mehr aus. Sie verfüge zudem bereits nach Ablauf der Gültigkeit ihrer letzten Aufenthaltserlaubnis im April 2023 nicht weiter über eine gesicherte Rechtsposition, wie sie für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erforderlich sei. Zeiträume einer mehrjährigen Tätigkeitsausübung durch die Klägerin in der länger zurückliegenden Vergangenheit seien auch nicht bekannt. Die Klägerin könne sich daher aktuell nicht auf Rechte als türkische Arbeitnehmerin aus Art. 6 ARB 1/80 berufen.
Auch Art. 7 ARB 1/80 sei nicht einschlägig. Zwar sei die Klägerin in der Vergangenheit mit zwei türkischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, jedoch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Angehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären inländischen Arbeitsmarkt, des Besitzes eines Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung und des Zusammenlebens in familiärer Lebensgemeinschaft nicht über den erforderlichen Zeitraum von drei Jahren gleichzeitig vor.
Mit Ihrem ersten Ehemann, Herrn T. A., sei die Klägerin ab dem 24.03.1994 verheiratet gewesen, zudem sei sie ab dem 25.07.1994 auch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gewesen, jedoch sei bereits Mitte Oktober 1996 die Trennung der Eheleute erfolgt, sodass die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich etwas mehr als zwei Jahre gelebt worden sei. Es komme daher nicht darauf an, ob es sich um eine schützenswerte Ehe gehandelt hat, woran in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beziehung zu ihrem späteren Ehemann, Herrn F. V., auch Zweifel bestünden.
Nach der Scheidung von Herrn A. im Jahr 1997 habe die Klägerin am 19.12.1998 Herrn F. V. geheiratet. Die entsprechende Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG sei ihr am 09.04.1999 mit Gültigkeit für ein Jahr erteilt und anschließend fortlaufend bis zum 05.07.2006 verlängert worden. Anschließend habe die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für ihre deutschen Kinder erhalten. Dem für den zweiten Ehegatten vorliegenden Rentenversicherungsverlauf sei zu entnehmen, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 09.04.1999 und dem 05.07.2006 keiner Beschäftigung über drei Jahre nachging. Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn V., welches im April 1999 noch Bestand gehabt habe, sei nur zwei Monate später, zum 30.06.1999 beendet worden. Erst am 11.07.2000 habe dieser für etwa einen Monat wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Zwischen dem 07.11.2000 und dem 31.12.2000 sowie vom 01.04.2002 bis zum 28.02.2003 sei er für zwei bzw. elf Monate geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen. Für den Zeitraum zwischen dem 30.06.2003 und dem 01.02.2007 lägen im Rentenversicherungsverlauf keine Meldungen vor. Es werde davon ausgegangen,
dass der Ehegatte zu dieser Zeit selbstständig tätig gewesen sei, da von seinem damals erwirtschafteten Geschäftsführergehalt keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien (S. 338 ff. d. A.).
Von ihrem Sohn D. V. könne die Klägerin keine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 herleiten. Der Sohn sei zwar neben der deutschen im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit. Jedoch sei nicht bekannt, dass er die türkische Staatsangehörigkeit bereits über den gesamten Zeitraum des familiären Zusammenlebens mit der Klägerin besessen habe. Möglicherweise habe er sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben. Zudem hätten die Arbeitnehmereigenschaft des Sohnes und der Besitz eines Aufenthaltstitels mit der Berechtigung zum Familiennachzug für drei Jahre zeitlich nebeneinander vorliegen müssen. Der Sohn habe jedoch lediglich eine zweijährige Berufsausbildung absolviert und sei seit ihrem Abschluss im Juli 2024 arbeitslos. Auch verfüge die Klägerin seit dem 22.04.2023 nicht mehr über den erforderlichen Aufenthaltstitel.
Mit Beschluss vom 07.04.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die - bezogen auf den Streitgegenstand Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erhobene und nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.12.2025 als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO weitergeführte Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht etwa das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte der Klägerin während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG erteilt hat. Denn nach dem im Aufenthaltsrecht geltenden Trennungsprinzip aus §§ 7 und 8 AufenthG
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2007, - 1 C 43.06 - und 19. März 2013 - 1 C 12.12 - jeweils in juris,
bestehen Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse für unterschiedliche Zwecke unabhängig nebeneinander und sind wegen ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Verfestigung u.ä.) auf entsprechende Anträge unabhängig voneinander zu erteilen. Dem Begehren, neben einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 104c Abs. 1 AufenthG n.F.) noch Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse aus anderen Gründen - wie hier etwa nach dem 6. Abschnitt (Kapitel 2) und nach § 4 Abs. 2 AufenthG - verfolgen zu wollen, kann das rechtlich geschützte Interesse daher nicht abgesprochen werden.
Die Klage ist indes nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer zuletzt bis zum 21.04.2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die dies versagende Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18.12.2025 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO (I.). Ihr steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Erteilung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG zu (II.), § 113 Abs. 5 VwGO.
I. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer zuletzt bis zum 21.04.2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
Vorliegend sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben (1.). Darüber hinaus wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung im maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt (2.).
1.). Zunächst fehlt es bereits an der Identität der Bezugsperson . Die Vorschrift setzt nach dem insoweit klaren Wortlaut voraus, dass das Kind, zu dessen ausgeübter Personensorge zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden war, nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit weiter mit dem ausländischen Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer Ausbildung befindet. Nur unter diesen Voraussetzungen kann dem ausländischen Elternteil die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis, um deren Verlängerung es geht, muss also zur Ausübung der Personensorge für dasselbe Kind erteilt worden sein, dass in der Verlängerungssituation die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Mit anderen Worten, es muss der minderjährige Deutsche, der die Bezugsperson der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist, identisch sein mit dem Kind, das nach Absatz 3 volljährig wird, mit seinem Elternteil weiter in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer qualifizierten Ausbildung befindet. Die in der Norm genannten Bezüge sind insoweit klar.
Vgl. zum Verständnis der Vorschrift auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2022, - 1 C 49.21 -, juris Rn. 17.
Für dieses Verständnis streitet auch die Systematik der Norm. Denn der Aufenthaltszweck, zu dem eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt wird, bestimmt sich stets nach dem konkret im Einzelfall verfolgten Zweck. Dieser Zweck bestimmt sich beim Aufenthalt aus familiären Gründen aus der Identität der Bezugspersonen in der Familie. Denn nur unter dieser Voraussetzung lässt sich klären, ob gegebenenfalls weitere an der Bezugsperson anknüpfende Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.
An der Identität der Bezugsperson fehlt es vorliegend. Die der Klägerin am 07.08.2021 zuletzt erteilte und bis zum 21.04.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis ist ihr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG allein zur Ausübung der Personensorge für ihren bis zum 21.04.2023 minderjährigen Sohn D. erteilt worden.
Dass die Beklagte die Erteilung bzw. damalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestützt hat, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Angabe auf dem Kartenkörper, wie sie in der Verfügung vom 07.09.2021 festgehalten ist (Bl. 505 Beiakte 001). Dass die weitere Legalisierung ihres Aufenthaltes zum Zweck der Ausübung der Personensorge für das Kind D. erfolgte, ergibt sich aus den weiteren Umständen. Zum einen war allein ihr Kind D. zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, denn die Tochter H. war bereits am 00.00.2028 volljährig geworden. Zum anderen hat die Beklagte für die Entscheidung, ob zu dem zu spät gestellte Verlängerungsantrag vom 06.04.2021 die Fortgeltungswirkung (Ablaufdatum der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis am 03.04.2021) nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet werden sollte, entscheidungstragend auf ein Vertrauen der Klägerin in den Weiterbestand der Aufenthaltserlaubnis abgestellt, wie sich aus dem Vermerk Bl. 495 des Verwaltungsvorgangs ergibt. Ein Vertrauen konnte die Klägerin insoweit allein in die bis zum 00.00.2023 andauernde Minderjährigkeit des Sohnes D. haben, woran auch die Gültigkeit der für diesen Zeitraum erteilten Aufenthaltserlaubnis ersichtlich anknüpfte.
Die Verlängerung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG begehrt die Klägerin allerdings für die Zeit der Ausbildung ihrer Tochter H., so dass es an der Identität des Kindes, mit dem die Klägerin die familiäre Lebensgemeinschaft führen will, fehlt.
Vor diesem Hintergrund kann schon offenbleiben, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Die Beklagte macht zunächst Zweifel im Hinblick auf die gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter H. geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie lebe mit ihrer seit dem 00.00.2018 volljährigen Tochter H. in häuslicher Lebensgemeinschaft, die nur im Zeitraum vom 25.02.2025 bis zum 22.09.2025 unterbrochen gewesen sei, als diese zu einer Freundin gezogen sei. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Klägerin sei auch in dieser Zeit durch tägliche enge Kontakte weitergepflegt worden. Die Beklagte meint, der Wiedereinzug der Tochter H. in die Wohnung der Klägerin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift sei allein verfahrensangepasst.
Das Gericht hat wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit darauf verzichtet dies weiter aufzuklären, merkt aber an, dass das Gesetz allein die familiäre Lebensgemeinschaft und nicht die häusliche Gemeinschaft voraussetzt und die Erprobung von Wohnformen außerhalb des elterlichen Haushalts mit Zeiten des Wiedereinzugs für junge Erwachsene wohl altersentsprechend sein dürften, ohne die familiäre Lebensgemeinschaft in Frage zu stellen, wenn sich hierfür nicht andere Anhaltspunkte ergeben. Auf die Angewiesenheit des (volljährigen) Kindes durch den betreffenden Elternteil kommt es nicht an.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.04.2025, - 13 ME 44/25 -, Juris Rn. 10.
Auch soweit die Beklagte aus dem konkreten Studienverlauf der Tochter H. meint ableiten zu können, ihr unbestritten andauerndes Studium erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm nicht, weil, es mangels konkreter Erfolgsaussichten nicht „ zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt “, überzeugt dies das Gericht nicht. Zwar könnte sich aus dem Wortlaut der Norm entnehmen lassen, dass die beschrittene Ausbildung nicht nur abstrakt geeignet sein muss auf den erforderlichen Abschluss zu führen. Die Präsensformulierung „führt“ könnte auch so zu verstehen sein, dass eine Prognose anzustellen ist, ob der erstrebte Abschluss auch nach den konkret gezeigten Studienleistungen in der hierfür vorgesehenen Zeit erreichbar ist. Eine derartige Prüfung (nach welchen Maßstäben?) könnte indes den Zweck der Regelung, dem deutschen Kind für diesen Lebensabschnitt noch einen ausländerrechtlich stabilen familiären Rahmen zu geben, konterkarieren.
2.) Die Klägerin erfüllt nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von: 1. Kindergeld, 2. Kinderzuschlag, 3. Erziehungsgeld, 4. Elterngeld, 5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz, 6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und 7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
Diese Vorschrift ist auf die Verlängerungsnorm des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch anwendbar.
So ausdrücklich Bay. VGH, Beschluss vom 01.08.2024, - 19 B 23.848 -, juris Rn. 12; a.A. Maor in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB, 4. Aufl. 2025, § 4 RdNr. 1265, Oberhäuser in NK-AuslR AufenthG § 28 Rn. 53.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage, der anders als etwa in § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, keine Regelung enthält, die eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ermöglicht oder vorschreibt. Auch aus der Formulierung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm „die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern ist“ kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da das Gesetz insoweit nur klarstellt, dass es sich um eine gebundene Norm handelt, die die Entscheidung über die Erteilung nicht in das Ermessen der Behörde stellt.
Schließlich stützen auch systematische Gründe diese Auslegung. Denn aus dem Befund der sehr differenzierten ausdrücklichen Regelungen zur Geltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung im Absatz 1 des § 28 AufenthG ist zu schließen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nur den Sinn haben kann, dass die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in dieser Fallvariante Geltung beansprucht.
Diese Systematik ergibt sich auch bei der Anwendung der allgemeinen Regelungen. So bestimmt § 8 Abs. 1 AufenthG, dass auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden, wie auf die (Erst-)Erteilung. Mit dieser Vorschrift wird unterstrichen, dass es keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Verlängerung einer einmal erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis gibt. Vielmehr müssen für den Anspruch auf Verlängerung dieselben Voraussetzungen vorliegen. Daher kann auch bei Wegfall einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis - z.B. dem Aufenthaltszweck - die Geltungsdauer nachträglich verkürzt werden, § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dieser Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG findet nur dann keine Anwendung, wenn der Gesetzgeber die Vorschriften für die Verlängerung bezogen auf bestimmte Aufenthaltserlaubnisse eigenständig geregelt hat.
Dies ist vorliegend der Fall. Denn für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gelten nach Abs. 3 Satz 2 von dem Ersterteilungstatbestand ganz abweichende Voraussetzungen. Das beginnt bei der nicht mehr vorliegenden Minderjährigkeit des deutschen Kindes und setzt sich über die qualifizierte Ausbildung fort. Für die Verlängerung gelten mithin nach dem klaren Gesetzesbefehl nicht dieselben Voraussetzungen, wie bei der Ersterteilung. Insoweit kann die Vorschrift des § 8 Abs. 1 AufenthG nicht als Argument für die Fortgeltung der Unabhängigkeit vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung taugen.
Auch die von Oberhäuser angeführten Argumente
a.a.O. Rn. 53.
können hier nicht überzeugen. Denn es lässt sich aus abweichenden europarechtlichen Regelungen anderer Sachverhalte nicht überzeugend eine Auslegung gegen Wortlaut und Systematik nationaler Regelungen begründen. Und die Argumentation, eine mit der Volljährigkeit des Kindes endende Privilegierung hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung des ausländischen Elternteils führe zu Friktionen bei der Prognose der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung, überzeugt ebenfalls nicht. Denn (nur) mögliche Schwierigkeiten einer gesicherten Prognose lassen sich völlig unproblematisch über die Länge der Geltungsdauer einer erteilten Verlängerung auf pragmatischem Weg lösen, ohne dass dies zwingend zu der vom Kommentator gewünschten Gesetzesauslegung führen müsste. Denn es ist dem ausländischen Elternteil bereits während der Minderjährigkeit des deutschen Kindes rechtlich und meist auch tatsächlich möglich, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sicher zu stellen. Der Verzicht des Gesetzgebers darauf, dies vor dem Erreichen der Volljährigkeit von dem ausländischen Elternteil zu fordern, entspringt der Gewichtigkeit der familiären Lebensgemeinschaft zu minderjährigen Deutschen nach Art. 6 GG und dem Nachrang, der fiskalischen Interessen insoweit beigemessen wird. Dass dies bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes so bleiben müsste, ist von verfassungswegen jedenfalls nicht geboten.
Die Klägerin konnte nach Ablauf der Gültigkeit der ihr zuletzt erteilten Aufenthalts-erlaubnis am 21.04.2023 ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II sicherstellen. Zwar hat sie insoweit Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2023 über einen Verdienst in Höhe von 868,82 Euro monatlich vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2023 bei der Firma O. GmbH bestanden hat. Darüber hinaus hat sie einen Vertrag über die Tätigkeit als Übungsleiter für „die N.“ - Katholisches Jugendwerk M. mit einer Übungsleiterpauschale von 12,- Euro die Stunde vorgelegt. Nachweise über eine dauerhafte Sicherstellung des Lebensunterhalts liegen damit aber nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Bescheid des jobcenter J. vom 10.02.2025, dass sie mit ihren Kindern Leistungen des Bürgergeldes beantragt und für den Zeitraum Juli 2024 bis Mai 2025 - ohne sonstige Erwerbseinkünfte - bewilligt bekommen haben. Seit dem 06.04.2026 befinde sie sich in einem bis zum 01.07.2027 befristeten Arbeitsverhältnis mit der I. GmbH.
Ohne dass es auf die einzelnen Beträge einer Unterdeckung des ihr zur Verfügung stehenden Einkommens im Einzelnen ankäme, reicht dies für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht hin, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vom Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis ununterbrochen vorgelegen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kommt weder die Verlängerung noch die rückwirkende Erteilung für Zeiträume in Betracht, in denen der Ausländer die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnorm nicht erfüllte.
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016, - 7 K 8315/14 -, n.v.; so auch schon OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2013, - 18 B 267/13 - Rn. 18f.
Hiervon ausgehend ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 22.04.2023 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, weil sie jedenfalls vom Juli 2024 bis Mai 2025 Bürgergeld bezogen hat.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Der Klägerin steht kein Aufenthaltsrecht aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu. Sie hat weder einen Anspruch aus eigener Erwerbstätigkeit nach Art. 6 ARB 1/80 erworben (1.), noch steht ihr ein Bleiberecht als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 ARB 1/80 zu (2.).
1.) Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Dieses Recht führt zu einem Aufenthaltsrecht, setzt es gerade voraus,
vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89 -, juris, Rn. 29.
Die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats stehen. Eine in diesem Sinne nur vorläufige Position kann sich zum einen aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand. Zum anderen beruhen auch Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Rechtsposition, sondern sind als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.
Vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 -, juris, Rn. 50 ff..; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16/12 -, juris, Rn. 18.
Ein unbestrittener Aufenthaltsstatus liegt auch dann nicht vor, wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Verlängerungsantrag letztlich abgelehnt wird. Während des Verfahrens der behördlichen Prüfung des Verlängerungsantrags hat der Ausländer kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, weil die Frage des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts gerade erst geklärt werden soll. Die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vermittelt nur eine verfahrensrechtliche, keine materielle Position. Der betreffende Ausländer ist von vornherein mit dem Risiko einer nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt seines Aufenthaltsstaates bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag belastet.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 13 ME 344/19 -, juris, Rn. 4.
Das aktuelle Arbeitsverhältnis seit dem 06.04.2026 bei der I. GmbH (bis zum 01.07.2027 befristetet) ist, wie alle nach dem 21.04.2023 eventuell noch angetretenen Beschäftigungsverhältnisse, schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne der Norm ein unbestrittenes (nationales) Aufenthaltsrecht voraussetzt. Seit dem 21.04.2023 ist der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet nur auf Grundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG erlaubt und die Fiktionswirkung führt nicht auf ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht, wie sich aus der rechtmäßigen Versagung der Verlängerung (siehe die vorstehenden Erwägungen) ergibt.
2.) Die Klägerin erfüllte zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 zu.
Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Darüber hinaus haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich unmittelbar aufgrund des Rechts der Assoziation der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht,
vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 10. Juni 2022 - 10 B 22.244 -, juris, Rn. 22 m.w.N.,
das durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG deklaratorisch bescheinigt wird.
Der Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hängt von zwei Voraussetzungen ab, die nebeneinander zu erfüllen sind: Der Ausländer muss Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und er muss von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem zu ziehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 -, juris, Rn. 26.
Ferner ist für die Anwendung von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu prüfen, ob der betroffene türkische Staatsangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer hat, von dem er seine Rechte ableitet.
Vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 -, juris, Rn. 27.
Beide Voraussetzungen - Zugehörigkeit der Bezugsperson zum regulären Arbeitsmarkt und ordnungsgemäßer Wohnsitz für mindestens drei Jahre beim türkischen Arbeitnehmer - müssen gleichzeitig vorliegen,
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 -, juris, Rn. 32 und 22.
Mit der Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt ist nicht die „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gemeint, sondern es wird ausschließlich die „Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt“ verlangt. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 herangezogen werden. Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 ARB 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 -, juris.
Der Begriff der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt bezeichnet im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben.
Vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-1/97 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 24. Janar 2008 - C-294/06 -, juris, Rn. 29.
Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-383/03 -, juris, Rn. 19.
Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden.
Es ist daher ausreichend, wenn die Bezugsperson während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Familienangehörige mit der Bezugsperson zusammengelebt hat, zwei Jahre und sechs Monate lang (auch bei verschiedenen) Arbeitgebern erwerbstätig und anschließend sechs Monate lang arbeitslos war,
vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 -, juris, Rn. 40,
denn auch in diesem Fall gehört die Bezugsperson noch dem regulären Arbeitsmarkt an.
Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das Zusammenleben der Klägerin mit ihrem ersten türkischen Ehemann, Herrn A., ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, nicht vor, weil der Zeitraum des ordnungsgemäßen Zusammenlebens als Familienangehörige des Herrn A. die erforderliche Länge von drei Jahren schon nicht erreicht. Die Klägerin und Herr A. haben am 00.00.1994 geheiratet. Ihr unterstelltes Zusammenleben ist aber erst seit dem 25.07.1994 berücksichtigungsfähig, weil ihr erstmals zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und ihr damit die Zuzugsgenehmigung erteilt war. Nach ihrem eigenen Vorbringen endete dieses Zusammenleben aber bereits am 15.10.1996, sodass nur ein Zeitraum von zwei Jahren und knapp drei Monaten erreicht wird.
Auch in Anknüpfung an die Ehe und dem Zusammenleben mit Herrn F. V. ist für die Klägerin kein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 entstanden. Nachdem die Klägerin ihn am 19.12.1998 geheiratet hat ist ihr erstmals zum 09.04.1999 eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihm erteilt worden. Herr V. ist im Herbst 2015 verstorben. Für den damit in Rede stehenden Zeitraum vom 09.04.1999 bis zum 12.10.2015 ist kein zusammenhängender Zeitraum von drei Jahren an Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich Folgendes:
Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn V., welches im April 1999 noch Bestand hatte, wurde nur zwei Monate später, zum 30.06.1999 beendet. Erst am 11.07.2000 wurde wieder eine Beschäftigung aufgenommen, wobei dieses Arbeitsverhältnis nur einen Monat, bis zum 09.08.2000 bestand. Zwischen dem 07.11.2000 und dem 31.12.2000 sowie vom 01.04.2002 bis zum 28.02.2003 ging Herr V. für zwei bzw. elf Monate geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach. Für die Zeit zwischen dem 30.06.2003 und dem 01.02.2007 liegen im Rentenversicherungsverlauf keine Zeiten vor, dem Akteninhalt zufolge (S. 338 ff.) dürfte Herr V. in diesem Zeitraum einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein und somit nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört haben. So erhielt er während dieser Zeit nachweislich ein Geschäftsführergehalt, von welchem keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden, was grundsätzlich der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft entgegenstehen dürfte. Für den Dezember 2010 ist wieder eine nicht versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung vermerkt, wie auch für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2013 (sieben Monate).
Ein zusammenhängender Zeitraum von drei Jahren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt - auch unter Berücksichtigung von sechs Monaten anschließender Arbeitslosigkeit - während der Wohnsitzdauer der Klägerin bei ihrem Ehemann ergibt sich hieraus nicht.
Auch aus dem Zusammenleben mit ihrem Sohn D., die türkische Staatsangehörigkeit für diesen Zeitraum einmal unterstellt, kann die Klägerin keine Rechte aus der Vorschrift herleiten. Denn das nach dem Schulbesuch begonnene Ausbildungsverhältnis des D. bei X. dauerte nur vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2024, sodass auch unter Berücksichtigung von einem anschließenden halben Jahr Arbeitslosigkeit nur ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren unter den Bedingungen des Art. 7 ARB 1/80 zusammenkommt.
Die Klägerin erfüllte mithin zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.500,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem eineinhalbfachen Auffangstreitwert, der für Daueraufenthaltsrechte, wie die nach Art 7 ARB 1/80, festzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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