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16 L 1177/26.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-08-06, 16 L 1177/26.A
16 L 1177/26.AVerwaltungsgericht06.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 16 L 1177/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0806.16L1177.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3884/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Nr. 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 7. April 2026 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der vom Antragsteller am 16. April 2026 sinngemäß gestellte Antrag
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3884/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Nr. 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 7. April 2026 anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass seine Abschiebung auf der Grundlage der im früheren Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen wird,
hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg, weshalb es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht mehr bedarf.
In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Vor dem Hintergrund der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist zu beachten, dass nach der Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, in Ansehung des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß Art. 79 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie - AsylVf-RL) und dem Asylgesetz in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 (AsylG a.F.) unterliegen, und dies gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG auch für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens gilt. Obwohl die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 AsylG einen missverständlichen Wortlaut aufweist, ergibt sich aus der Gesamtschau mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers, die von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO begründete Zäsur auf das nationale Recht dergestalt zu übertragen, dass eine intertemporale Geltung des Asylgesetzes in seiner alten - bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden - Fassung herbeigeführt wird. Nur eine solche Auslegung stellt zudem sicher, dass in Ansehung von Altanträgen die weiterhin maßgebliche und anwendungsvorrangige Asylverfahrensrichtlinie im nationalen Recht umgesetzt bleibt,
vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Juli 2026 - 35 L 212/26 A -, juris, Rn. 5 ff., und vom 6. Juli 2026 - 35 L 205/26 A -, juris, Rn. 6, m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 3 L 263/26.A -, juris, Rn. 5 f.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 - juris, Rn. 16 f.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 14 ff.
In materieller Hinsicht richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes allerdings nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO), da diese gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO seit dem 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz Geltung beansprucht. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber nationalrechtlich etwas anderes vorsieht - namentlich die Fortgeltung des AsylG a.F. für sämtliche vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträge anordnet - und in materieller Hinsicht die StatusVO nur für solche Verfahren für anwendbar erklärt, in welchen der Asylantrag ab dem 12. Juni 2026 gestellt bzw. eingereicht wurde, wird diese Vorschrift durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts suspendiert,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Juli 2026 - 35 L 212/26 A -, juris, Rn. 14, und vom 6. Juli 2026 - 35 L 205/26 A -, juris, Rn. 7; VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 3 L 263/26.A -, juris, Rn. 9; vgl. hierzu auch: BT-Drs. 21/6393, S. 21.
Der Hauptantrag ist zulässig, namentlich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 ist das Begehren eines Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages durch das BAMF als unzulässig nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen,
vgl. im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 5 ff., und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 9 ff.
Der Hauptantrag ist auch begründet.
Nach § 71 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylG a.F. darf die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides, mit der das BAMF den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.) abgelehnt hat.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG a.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Nach Aktenlage bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der vom Antragsteller am 9. März 2026 persönlich beim BAMF (Außenstelle L.) gestellte Antrag (Gz. 11010518-438) rechtlich als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. zu qualifizieren ist.
Nach dieser Vorschrift liegt ein Folgeantrag vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. War im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung der erste Antrag weder zurückgenommen noch unanfechtbar abgelehnt, ist der zweite Antrag kein Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG a.F.,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 9 B 404/99 -, juris.
Vor dem Asylantrag vom 9. März 2026 (Gz. 11010518-438) hatte der Antragsteller bereits am 13. September 2021 persönlich beim BAMF (Außenstelle Q.) einen Asylantrag gestellt (Gz. 8516725-438). Weder hat der Antragsteller diesen Antrag vor Stellung des erneuten Asylantrages vom 9. März 2026 zurückgenommen noch ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Antrag bereits unanfechtbar abgelehnt wurde.
Zwar hat das BAMF unter dem 10. März 2025 einen an den Antragsteller gerichteten Bescheid erstellt, wonach die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde (Nr. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4), der Antragsteller aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht wurde (Nr. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).
Nach Aktenlage bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bescheid wirksam geworden ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt - um einen solchen handelt es sich bei dem Bescheid vom 10. März 2025 - gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein Unterfall der Bekanntgabe ist dabei die Zustellung: Zustellung ist gemäß § 2 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im VwZG bestimmten Form. Durch § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. ist ausdrücklich angeordnet, dass Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen - wie hier der Bescheid vom 10. März 2025 -, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen sind.
Dafür, dass der Bescheid vom 10. März 2025 dem Antragsteller wirksam zugestellt worden wäre, bieten die dem Gericht vorliegenden Akten keinen Anhalt.
Beabsichtigt war vom BAMF eine Zustellung dieses Bescheides nach § 3 VwZG (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde) an den Antragsteller unter der Anschrift „X. 00, 00000 G.“. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift übergibt, wenn durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden soll, die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde; gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gelten mit in den Sätzen 2 und 3 statuierten Modifikationen für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Diese beabsichtige Zustellung nach § 3 VwZG ist jedoch gescheitert, denn in der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 ZPO erstellten Zustellungsurkunde vom 13. März 2025 hat der beauftragte Postzusteller vermerkt: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“, woraufhin der für die Zustellung an den Antragsteller vorgesehene Brief mit dem Bescheid vom 10. März 2025 durch die Deutsche Post AG an die Antragsgegnerin zurückübermittelt wurde.
Ein erneuter Versuch der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller ist den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich das BAMF ausweislich des Aktenvermerks vom 21. März 2025 auf den Standpunkt gestellt, es sei eine Fiktion der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. Satz 4 AsylG a.F. eingetreten.
Nach letzterer Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1); das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2); kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4).
Lägen im Falle des Bescheides vom 10. März 2025 die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 AsylG a.F. vor, würde dessen Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe dieses Bescheides zur Post als bewirkt gelten.
Weder für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2 des § 10 Abs. 2 AsylG a.F. bieten die dem Gericht vorliegenden Akten jedoch hinreichenden Anhalt.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. müsste der Antragsteller dem BAMF die für die Zustellung zugrundegelegte Anschrift „X. 00, 00000 G.“ mitgeteilt haben. Eine solche, zeitlich vor dem Zustellversuch vom 13. März 2025 liegende Mittelung des Antragstellers findet sich jedoch in den Akten des BAMF nicht; vielmehr hat dieser nach Aktenlage erstmals mit E-Mail vom 27. Februar 2026 gegenüber dem BAMF die Anschrift „X. 00, 00000 G.“ als seine (neue) Anschrift offenbart. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F. müsste die für die Zustellung zugrundegelegte Anschrift „X. 00, 00000 G.“ dem BAMF durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden sein. Auch eine derartige, zeitlich vor dem Zustellversuch vom 13. März 2025 liegende Mittelung einer öffentlichen Stelle findet sich in den Akten des BAMF nicht. Vor dem Erlass des Bescheides vom 10. März 2025 hatte das BAMF nach Aktenlage vielmehr stets die Anschrift „K. 00, 00000 G.“ als Anschrift des Antragstellers zugrundegelegt und unter dieser Anschrift auch erfolgreich Zustellungen an den Antragsteller vorgenommen, ohne dass aktenkundig gemacht wurde, wie es daraufhin zum Wechsel der zugrundegelegten Anschrift gekommen war. Zwar ergibt sich aus der vom Gericht beigezogenen Ausländerakte des Oberbürgermeisters der Stadt G., dass bei diesem am 28. Februar 2025 ein ab dem 1. März 2025 gültiger Mietvertrag des Antragstellers für eine Wohnung unter der Anschrift „X. 00, 00000 G.“ eingereicht wurde, jedoch findet sich weder in der Ausländerakte des Oberbürgermeisters der Stadt G. noch in den dem Gericht vorliegenden Akten des BAMF ein Hinweis darauf, dass der Oberbürgermeisters der Stadt G. die geänderte Anschrift des Antragstellers daraufhin dem BAMF mitgeteilt hat. Dahinstehen kann auch, ob es sich bei einem vom BAMF möglicherweise durchgeführten Abruf der Anschrift „X. 00, 00000 G.“ aus dem Ausländerzentralregister um die Mitteilung dieser Anschrift durch eine öffentliche Stelle gegenüber dem BAMF handelt,
dies für einen gerichtlichen Abruf bejahend VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2022 - 22 K 3343/22.A -, juris, Rn. 17; dies verneinend VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2019 - 10 K 4824/18.A -, juris, Rn. 38; die bloße Speicherung von Adressangaben im Ausländerzentralregister nicht als dem BAMF mitgeteilt i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F. ansehend BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28/19 -, BVerwGE 169, 192 ff., Rn. 15 f.,
weil in den dem Gericht vorliegenden Akten des BAMF ein derartiger Abruf nicht dokumentiert ist.
Ebensowenig bieten die dem Gericht vorliegenden Akten einen Anhalt dafür, dass der Bescheid vom 10. März 2025 dem Antragsteller in anderer Weise durch das BAMF selbst wirksam bekanntgegeben wurde.
Dahinstehen kann schließlich, ob eine dem BAMF zuzurechnende Bekanntgabe eines Asylbescheides an den Adressaten dadurch bewirkt werden kann, dass die Ausländerbehörde diesem eine Kopie des entsprechenden Bescheides aushändigt,
eine derartige Möglichkeit der Bekanntgabe im Sinne einer Zustellungsheilung nach § 8 VwZG bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 B 6/20 -, juris, Rn. 25 ff., m.w.N., auch zur Gegenmeinung; in einem solchen Fall eine Bekanntgabe im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag annehmend VG Hannover, Urteil vom 12. März 2019 - 13 A 1468/18 -, juris, Rn. 24,
denn auch die Aushändigung einer Kopie des Bescheides des BAMF vom 10. März 2025 an den Antragsteller ist in der Ausländerakte des Oberbürgermeisters der Stadt G. nicht dokumentiert.
Mangels nach den vorliegenden Akten dokumentierter Bekanntgabe des Asylbescheides vom 10. März 2025 an den Antragsteller geht das Gericht mithin derzeit weder davon aus, dass es sich bei dem weiteren Asylantrag des Antragstellers vom 9. März 2026 um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. handelt, noch dass das durch den ersten Asylantrag des Antragstellers vom 13. September 2021 eingeleitete Asylverfahren abgeschlossen ist, so dass davon auszugehen sein dürfte, dass das Vorbringens des Antragstellers aus dem weiteren Asylantrag vom 9. März 2026 in die vom BAMF nunmehr noch abschließend vorzunehmende Bescheidung des Asylantrages vom 13. September 2021 einzubeziehen sein dürfte,
vgl. zur Notwendigkeit eines derartigen Vorgehens Funke-Kaiser in Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 154. Lieferung, § 71 AsylG, Rn. 32; Keller in jurisPR-BVerwG 9/2026, Anm. 1.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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