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29 L 2253/26.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-08-10, 29 L 2253/26.A
29 L 2253/26.AVerwaltungsgericht10.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-10
Aktenzeichen: 29 L 2253/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0810.29L2253.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Eilantrag aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
Die am 30. Juli 2026 gestellten Anträge,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Belgien überstellt werden darf,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Asylverfahren des Antragstellers nunmehr im nationalen Verfahren bearbeitet wird,
haben keinen Erfolg.
Sie sind bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt mangels Vorbefassung der Antragsgegnerin das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er hat zuvor keinen Folge- oder Wiederaufgreifensantrag gestellt.
Vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis einer Vorbefassung der zuständigen Behörde auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4/21 -, juris Rn. 10.
Umstände, die nach der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages, und zwar auch nach einer Ablehnung als unzulässig wegen fehlender Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland,
vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2025, § 71 Rn. 5a; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 7,
eingetreten sind, sind im Rahmen eines Folgeantrages nach § 71 Asylgesetz (AsylG) bzw. eines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 55/20 -, juris Rn. 18,
geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen will.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 55/20 -, juris Rn. 19.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Folge- oder Wiederaufgreifensantrag gestellt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das allein in Betracht kommende Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 15. Juli 2026, mit dem dieser um „Mitteilung (bittet), dass nunmehr eine Entscheidung im nationalen Verfahren erfolgt“, kann auch nicht sinngemäß als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens angesehen werden. Das Schreiben enthält weder einen Antrag, noch macht der Antragsteller darin den Ablauf der Überstellungsfrist geltend. Die bloße Bitte um Mitteilung zielt vielmehr darauf ab, dass die Antragsgegnerin von sich aus eine (andere) Entscheidung über den ursprünglichen, am 2. Januar 2026 gestellten Asylantrag trifft.
Damit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge. Dass dem sich weiterhin im Kirchenasyl befindlichen Antragsteller bei weiterem Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Folge- oder Wiederaufgreifensantrag definitiv ablehnen werde.
Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4/21 -, juris Rn. 10.
Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben dürfte. Die Überstellungsfrist dürfte abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Der Antragsteller dürfte nicht flüchtig gewesen sein, sodass die Überstellungsfrist am 13. Juli 2026 nicht verlängert werden durfte. In diesem Zeitpunkt war die für die Überstellung zuständige Zentrale Ausländerbehörde in R. weder tatsächlich noch rechtlich an einer Überstellung des Antragstellers nach Belgien gehindert, weil sein Aufenthaltsort behördlicherseits bekannt war. Unter dem 3. Juni 2026 hat die Pfarrerin C. der Evangelischen Kirchengemeinde M. E. sowohl der Antragsgegnerin als auch der Ausländerbehörde unter Angabe der neuen Adresse mitgeteilt, dass sich der Antragsteller im Kirchenasyl befinde. Unter dem 3. Juli 2026 hat die Pfarrerin die Mitteilung nach Ablehnung des Härtefalldossiers durch die Antragsgegnerin erneuert. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht verlängern.
BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42/20 -, juris Rn. 26.
Das dürfte auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen sein, dass sich der Antragsteller nach Ablehnung des Härtefalldossiers nicht bei der für ihn zuständigen Zentralen Unterbringungseinrichtung in Q. gemeldet hat. Denn auch in diesem Fall scheitert die Überstellung des Antragstellers letztlich allein daran, dass die zuständige Behörde ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpft und insbesondere von der Anwendung unmittelbaren Zwangs in kirchlichen Räumen absieht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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