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13 L 2334/26.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-08-19, 13 L 2334/26.A
13 L 2334/26.AVerwaltungsgericht19.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-19
Aktenzeichen: 13 L 2334/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0819.13L2334.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. D. aus Z. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7354/26.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 5. August 2026 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7354/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2026 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG - in der auf (wie hier) nach dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge gemäß § 87e Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) anwendbaren Fassung vom 24. April 2026 - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat jedenfalls gemäß Art. 68 Abs. 2, 3 Buchst. b) AsylVfVO kein Recht auf Verbleib mit der Folge, dass ihrem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Auch die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist am 3. August 2026 in der Aufnahmeeinrichtung der Antragstellerin (der ZUE V.) eingegangen und dieser dort am selben Tag gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden.
II.
Der Antrag ist begründet.
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = juris, Rz. 99.
Dies ist hier der Fall.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt im Einklang mit Art. 37 AsylVfVO nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin als Folgeantrag eingestuft und gemäß Art. 55 Abs. 7 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt.
Diese Ermächtigungsgrundlage ist nach Ansicht des Gerichts auf Fälle wie den der Antragstellerin - ein anderer Mitgliedstaat hat ihr bereits internationalen Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt - nicht anwendbar. Als etwaige Ermächtigungsgrundlage kommt allein Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO i.V.m. § 29 Nr. 2 AsylG in Betracht.
Gemäß Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO wird jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft. Nach Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO unterliegt ein Folgeantrag einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird. Sind keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag gemäß Art. 55 Abs. 7 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt.
Das Bundesamt hat hier den Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass keine neuen Umstände vorliegen würden, die zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung beitragen könnten. Da der Antragstellerin bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei es nicht möglich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zuerkennung internationalen Schutzes nach Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO erheblich erhöht werden könne.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorschrift des Art. 55 AsylVfVO zum Folgeantrag indessen nur dann einschlägig, wenn der frühere Asylantrag eines Antragstellers entweder als unbegründet (Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO) oder als unzulässig (Art. 55 Abs. 3 Buchst. b) AsylVfVO) abgelehnt wurde. Zwar spricht Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nur von einer „endgültige[n] Entscheidung“ und differenziert mithin nicht zwischen einer ablehnenden oder stattgebenden Entscheidung. Jedoch darf Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in Zusammenschau mit den weiteren Absätzen des Art. 55 AsylVfVO und den sonstigen Vorschriften der AsylVfVO gelesen werden. Sowohl die Regelung des Art. 55 AsylVfVO als auch die Systematik der AsylVfVO sprechen insgesamt dafür, dass von Art. 55 AsylVfVO nur ablehnende vorherige Entscheidungen erfasst werden. Die in Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO vorgegebene Prüfung kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts denklogisch nur Fälle einer vorherigen Ablehnung erfassen. Die „Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz […] anzuerkennen ist“, kann nämlich nur dann „erheblich erhöht“ werden, wenn der frühere Antrag abgelehnt wurde. Hat der Antragsteller dagegen - wie hier - bereits internationalen Schutz erhalten, können sich seine Chancen auf Anerkennung nicht mehr erhöhen. Das Prüfprogramm würde folglich immer ins Leere laufen.
Auch aus der gemeinsamen Betrachtung von Art. 55 AsylVfVO und Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO folgt, dass Art. 55 AsylVfVO nicht die Fälle einer vorherigen stattgebenden Entscheidung erfassen kann. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO kann die Asylbehörde nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. Von dieser Befugnis hat der nationale deutsche Gesetzgeber mit § 29 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht, wonach das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ablehnt, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausgehend vom Wortlaut sowohl des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO als auch des § 29 Nr. 2 AsylG sollen von den Vorschriften gerade Fälle wie derjenige der Antragstellerin erfasst werden. Zudem entspricht Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO weitestgehend der Vorgängervorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU). Nach alter Rechtslage handelte es sich bei Fällen wie denen der Antragstellerin nicht um Folgeanträge. Dass der Unionsgesetzgeber mit dem neuen Recht von dieser klaren Regelungssystematik abweichen und die bisherigen rechtlichen Kategorien „vermischen“ wollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass durch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO die bisherige Regelung der Fälle, in denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, der Sache nach in das neue Recht überführt wurde. Bei Zugrundelegung des Verständnisses des Bundesamtes würde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch auf Null reduziert, weil es sich immer um Folgeanträge handeln würde; die Vorschrift würde damit obsolet.
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage rechtlich zulässig ist; denn in jedem Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Ermächtigungsgrundlage ist nur dann zulässig und geboten, wenn der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
Std. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rz. 19 m.w.N.; Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107/92 -, juris, Rz. 4.
Sollte man einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage hier nicht für zulässig halten, dann würde der Bescheid bereits mangels tauglicher Ermächtigungsgrundlage einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Für den Fall, dass ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage zulässig und geboten sein sollte, wären jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO i.V.m. § 29 Nr. 1 AsylG nicht erfüllt. Zwar hat Griechenland der Antragstellerin am 1. April 2026 internationalen Schutz, nämlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Antragsgegnerin ist es aber aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abzulehnen.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU kann (und muss) auf die Nachfolgevorschrift des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO übertragen werden. Beide Vorschriften regeln, dass die Mitgliedstaaten bzw. die jeweiligen Asylbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen können, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU wurde durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. in deutsches Recht umgesetzt. Auch wenn es, nachdem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben und durch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO ersetzt wurde, keiner Umsetzung der letzteren Vorschrift in das deutsche Recht bedurft hätte, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisherige Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. wortgleich beizubehalten.
Vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 103.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU - und somit nunmehr auch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EU-GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und - C-297/17 (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94.
Der EuGH nimmt einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m.w.N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können.
Ausgehend hiervon kann der Asylantrag voraussichtlich nicht nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO i.V.m. § 29 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der Antragstellerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK droht. Es ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass nach Griechenland zurückkehrenden männlichen nichtvulnerablen Berechtigten internationalen Schutzes dort aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh unvereinbare Lebensbedingungen drohen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 -, juris, bekräftigt durch Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris.
Die Antragstellerin gehört nicht zu dem umschriebenen Personenkreis, da sie nicht männlich, sondern eine Frau ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in gleicher Weise wie ein männlicher Schutzberechtigter in der Lage sein würde, sich unter den schwierigen Bedingungen in Griechenland irgendwie „durchzuschlagen“ und - in Konkurrenz zu männlichen Mitbewerbern auf dem (informellen) Arbeitsmarkt - den nötigsten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften.
Daher gilt für die Antragstellerin weiterhin die bisherige ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts. Danach ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage sein wird, ihr Existenzminimum zu sichern und ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Vgl. grundlegend Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris, unter Bezugnahme insbesondere auf VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris; bestätigt mit Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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