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12 L 1796/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-15, 12 L 1796/19
12 L 1796/19Verwaltungsgericht15.01.2020
1. Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss, sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, auch erkennen lassen, wie die Bedeutung der Einzelmerkmale gewichtet worden ist. 2. Zeigen die in der zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils verwendeten Formulierungen auf die Verbalisierung eines von dem vergebenen Gesamturteil - sei es nach oben oder nach unten - abweichenden Notenspektrums, so ist das vergebene Gesamturteil nicht plausibel begründet.
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 12 L 1796/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0115.12L1796.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss, sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, auch erkennen lassen, wie die Bedeutung der Einzelmerkmale gewichtet worden ist.
Zeigen die in der zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils verwendeten Formulierungen auf die Verbalisierung eines von dem vergebenen Gesamturteil - sei es nach oben oder nach unten - abweichenden Notenspektrums, so ist das vergebene Gesamturteil nicht plausibel begründet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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