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14 I 66/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-20, 14 I 66/19
14 I 66/19Verwaltungsgericht20.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-20
Aktenzeichen: 14 I 66/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0120.14I66.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VereinsG § 4 StPO § 110
und
die Durchsuchung der Person des Antragsgegners, beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,
zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage,
und
soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO)
die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären,
insbesondere
werden angeordnet.
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