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20 K 1034/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-17, 20 K 1034/19
20 K 1034/19Verwaltungsgericht17.02.2020
Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hinsichtlich des Informationszugangs zu den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 20 K 1034/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0217.20K1034.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IFG NRW § 4 Abs 1, IFG NRW § 4 Abs 2, GVG § 21e Abs 9, GVG § 21g Abs 7; EGGVG § 23 Abs 1
Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hinsichtlich des Informationszugangs zu den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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