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15 K 5463/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-19, 15 K 5463/19
15 K 5463/19Verwaltungsgericht19.02.2020
Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 15 K 5463/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0219.15K5463.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 40; EGGVG § 23; IFG § 4; GVG § 21 g Abs 7; GVG § 21 e Abs 9
Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen.
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