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1a K 887/18.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-26, 1a K 887/18.A
1a K 887/18.AVerwaltungsgericht26.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 1a K 887/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0226.1A.K887.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1a. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; GR-Charta Art. 4; EMRK Art. 3
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2018 wird mit Ausnahme des in Ziffer 3 festgestellten Abschiebungsverbotes betreffend Nigeria aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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