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20 L 536/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-30, 20 L 536/20
20 L 536/20Verwaltungsgericht30.04.2020
1. Die Auflage, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Liste der Versammlungsteilnehmer anzufertigen und diese bereits vor Beginn der Versammlung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen, ist rechtswirdig. 2. Dem Versammlungsleiter kann aber im Rahmen einer Genehmiung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO NRW aufgegeben werden, eine anzufertigende Teilnehmerliste drei Wochen lang aufzubewahren und im Falle eines nachträglich festgestellten Infektionsfalls unter den Teilnehmern an die Gesundheitsbehörde weiterzugeben.
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 20 L 536/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0430.20L536.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: GG Art 2 Abs 2 Satz 1, GG Art 8; IfSG § 28 Abs 1; CoronaSchVO NRW § 11 Abs 1, CoronaSchVO § 11 Abs 3
Die Auflage, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Liste der Versammlungsteilnehmer anzufertigen und diese bereits vor Beginn der Versammlung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen, ist rechtswirdig.
Dem Versammlungsleiter kann aber im Rahmen einer Genehmiung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO NRW aufgegeben werden, eine anzufertigende Teilnehmerliste drei Wochen lang aufzubewahren und im Falle eines nachträglich festgestellten Infektionsfalls unter den Teilnehmern an die Gesundheitsbehörde weiterzugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.
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