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14 L 596/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-15, 14 L 596/20
14 L 596/20Verwaltungsgericht15.05.2020
Im Rahmen einer Interessenabwägung geht das öffentliche Interesse am Infektionsschutz im vorliegenden Einzelfall dem Interesse der Versammlungsanmelderin an dem gewählten Versammlungsort vor.
Entscheidungsdatum: 2020-05-15
Aktenzeichen: 14 L 596/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0515.14L596.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VersG § 15; CoronaSchVO § 13; CoronaSchVO § 11
Im Rahmen einer Interessenabwägung geht das öffentliche Interesse am Infektionsschutz im vorliegenden Einzelfall dem Interesse der Versammlungsanmelderin an dem gewählten Versammlungsort vor.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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