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1a K 9184/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-25, 1a K 9184/17.A
1a K 9184/17.AVerwaltungsgericht25.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-25
Aktenzeichen: 1a K 9184/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0525.1A.K9184.17A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 1a. Kammer
Normen: EMRK Art. 3; GR-Charta Art. 4; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2017 wird – mit Ausnahme der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes betreffend Eritrea in Ziffer 3 des Bescheides – aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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