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9a L 598/20.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-18, 9a L 598/20.A
9a L 598/20.AVerwaltungsgericht18.06.2020
1. Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab Bekanntgabe der behördlichen Asylentscheidung verstößt gegen Unionsrecht, wenn die unionsrechtlichen Garantien nicht durch eine weitere behördliche Entscheidung gesichert sind. 2.Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab dem Abschluss des Eilverfahrens widerspricht dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 AsylG und ist rechtswidrig.
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 9a L 598/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0618.9A.L598.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: AsylG § 36 Abs 1; AsylG § 36 Abs 3 Satz 1; AsylG § 34 Abs 1 Satz 1; AsylG § 34 Abs 2 Satz 1; EGRL 115/2008 Art 7; Fristlaufverbot; Bleiberecht; Gnandi-Entscheidung; Abschiebungsandrohung
2.Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab dem Abschluss des Eilverfahrens widerspricht dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 AsylG und ist rechtswidrig.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1702/20.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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