Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14 L 863/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-03, 14 L 863/20
14 L 863/20Verwaltungsgericht03.07.2020
Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 14 L 863/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0703.14L863.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: GG Art 8; VersammlG § 15; CoronaSchVO NRW § 13 Abs 3
Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.