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2a K 5573/19.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-13, 2a K 5573/19.A
2a K 5573/19.AVerwaltungsgericht13.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-13
Aktenzeichen: 2a K 5573/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0713.2A.K5573.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Kammer
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die aufrechterhaltene Klage wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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