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6 K 857/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-11, 6 K 857/18
6 K 857/18Verwaltungsgericht11.08.2020
VwVfG § 24
Entscheidungsdatum: 2020-08-11
Aktenzeichen: 6 K 857/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0811.6K857.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: LNatSchG NRW § 58; LNatSchG NRW § 83; KrO NRW § 26; KrO NRW § 42
VwVfG § 24
Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 00.00.0000betreffend das Reiten im Kreisgebiet wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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