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9a L 1182/20.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-10, 9a L 1182/20.A
9a L 1182/20.AVerwaltungsgericht10.09.2020
Jedenfalls dann, wenn im für die Beurteilung einer Zweitantragssituation nach § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachentscheidung vorliegt und die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Mindestfrist von 9 Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten wäre, dürfte in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit der endgültige Abschluss des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung gemäß dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG regelmäßig nur ernstlich in Zweifel zu ziehen sein, wenn die Antragsteller selbst Umstände substantiiert vortragen, die eine Fortführung des Asylverfahrens in dem Drittstaat noch möglich erscheinen lassen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 9a L 1182/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0910.9A.L1182.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: Dublin-III-VO Art 34; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5, § 34, § 36, § 71a Abs 1,; § 71a Abs. 4, VwVfG § 51 Abs 1, VwGO § 80 Abs 5
Jedenfalls dann, wenn im für die Beurteilung einer Zweitantragssituation nach § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachentscheidung vorliegt und die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Mindestfrist von 9 Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten wäre, dürfte in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit der endgültige Abschluss des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung gemäß dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG regelmäßig nur ernstlich in Zweifel zu ziehen sein, wenn die Antragsteller selbst Umstände substantiiert vortragen, die eine Fortführung des Asylverfahrens in dem Drittstaat noch möglich erscheinen lassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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