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19 L 1190/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-10-07, 19 L 1190/20
19 L 1190/20Verwaltungsgericht07.10.2020
Hunde der Züchtung "American Bully" sind keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes. Die phänotypische Beurteilung eines als "American Bully" präsentierten Hundes als American Staffordshire Terrier (-Mischling) muss nachvollziehbar erkennen lassen, warum bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung gerade den Phänotyp des American Staffordshire Terrier besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sein sollen.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 19 L 1190/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1007.19L1190.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundeG NRW § 3 Abs. 2, LHundeG NRW § 12 Abs. 2
Hunde der Züchtung "American Bully" sind keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes.
Die phänotypische Beurteilung eines als "American Bully" präsentierten Hundes als American Staffordshire Terrier (-Mischling) muss nachvollziehbar erkennen lassen, warum bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung gerade den Phänotyp des American Staffordshire Terrier besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sein sollen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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