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20 K 2697/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-20, 20 K 2697/20
20 K 2697/20Verwaltungsgericht20.01.2021
1. Bei der Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Geschäftsverteilungsplänen dürfte es sich um eine (Gerichts-) Verwaltungstätigkeit handeln, die dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen unterfällt.2. Weder das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht noch das Informationsfreiheitsrecht vermittelt einen Anspruch auf eine Erteilung von Rechtsauskünften.
Entscheidungsdatum: 2021-01-20
Aktenzeichen: 20 K 2697/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0120.20K2697.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; ArchivG NRW § 4 Abs 1
Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt, soweit er in diesem die Verpflichtung der Präsidentin des Landgerichts F. begehrt, ihm mitzuteilen, wer wann die Vernichtung der Geschäftsverteilungspläne von 1999 vorgenommen hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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