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20 K 3058/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-22, 20 K 3058/20
20 K 3058/20Verwaltungsgericht22.01.2021
Dem Einzelnen steht kein Anspruch darauf zu, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts bestimmte Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten muss bzw. hätte anbieten müssen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW vom 16. März 2010 sowie vormals in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NW vom 16. Mai 1989 geregelte Verpflichtung der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen, dem Landesarchiv alle Unterlagen, die nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zur Übernahme anzubieten, ist objektiv-rechtlicher Natur.
Entscheidungsdatum: 2021-01-22
Aktenzeichen: 20 K 3058/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0122.20K3058.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: ArchivG NRW § 4 Abs 1
Dem Einzelnen steht kein Anspruch darauf zu, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts bestimmte Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten muss bzw. hätte anbieten müssen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW vom 16. März 2010 sowie vormals in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NW vom 16. Mai 1989 geregelte Verpflichtung der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen, dem Landesarchiv alle Unterlagen, die nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zur Übernahme anzubieten, ist objektiv-rechtlicher Natur.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren unter Beiordnung eines vom Antragsteller noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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