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17 L 1531/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-17, 17 L 1531/20
17 L 1531/20Verwaltungsgericht17.02.2021
Der mit einer polizeilichen Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten als nicht vermeidbare Nebenfolge ggf. einhergehende Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist wegen der gewichtigen Bedeutung einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2021-02-17
Aktenzeichen: 17 L 1531/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0217.17L1531.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: PolG NRW § 15a, VwGO § 123,; GG Art 8
Der mit einer polizeilichen Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten als nicht vermeidbare Nebenfolge ggf. einhergehende Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist wegen der gewichtigen Bedeutung einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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