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4 L 747/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-28, 4 L 747/22
4 L 747/22Verwaltungsgericht28.07.2022
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG (gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.
Entscheidungsdatum: 2022-07-28
Aktenzeichen: 4 L 747/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0728.4L747.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 46 SchulG NRW; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW; § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG
(gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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