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14 L 690/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-20, 14 L 690/22
14 L 690/22Verwaltungsgericht20.09.2022
Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung.
Entscheidungsdatum: 2022-09-20
Aktenzeichen: 14 L 690/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0920.14L690.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VereinsG § 10, VereinsG § 3; GG Art 9, GG Art 2, GG Art 14; VereinsGDV § 4
Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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