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19 K 317/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-23, 19 K 317/22
19 K 317/22Verwaltungsgericht23.09.2022
Keine Vorläufigkeit von Soforthilfebewilligungen (Parallelentscheidung zu 19 K 297/22).
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 19 K 317/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0923.19K317.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 48, VwVfG NRW § 49; VwVfG NRW § 49a
Keine Vorläufigkeit von Soforthilfebewilligungen (Parallelentscheidung zu 19 K 297/22).
Der Schlussbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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