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5a K 4919/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-11-14, 5a K 4919/21.A
5a K 4919/21.AVerwaltungsgericht14.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-14
Aktenzeichen: 5a K 4919/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1114.5A.K4919.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5a. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2021 (Az.: 8227963827-423) wird zu Nummer 1 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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