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12a L 1629/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-01-06, 12a L 1629/22.A
12a L 1629/22.AVerwaltungsgericht06.01.2023
Kein Anspruch auf die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Ent-scheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen unglaubhaften Vortrags zu erstmalig während der Abschiebehaft offenbarter Identität.
Entscheidungsdatum: 2023-01-06
Aktenzeichen: 12a L 1629/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0106.12A.L1629.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12a. Kammer
Normen: VwGO § 123; AsylG § 71; VwVfG § 51
Kein Anspruch auf die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Ent-scheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen unglaubhaften Vortrags zu erstmalig während der Abschiebehaft offenbarter Identität.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
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