Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1 K 3232/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-01, 1 K 3232/22
1 K 3232/22Verwaltungsgericht01.02.2023
Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, wonach nur solche Beamte Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung haben, die am 29. November 2021 im aktiven Dienst waren, begründet keine (verfassungsrechtlichen) ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Entscheidungsdatum: 2023-02-01
Aktenzeichen: 1 K 3232/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0201.1K3232.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Corona-SZG NRW § 2 Abs 1 Nr 1
Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, wonach nur solche Beamte Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung haben, die am 29. November 2021 im aktiven Dienst waren, begründet keine (verfassungsrechtlichen) ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.