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6 K 2333/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-27, 6 K 2333/22
6 K 2333/22Verwaltungsgericht27.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-27
Aktenzeichen: 6 K 2333/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0427.6K2333.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: UmwRG § 1; UmwRG § 2; BauGB § 34; BauGB § 35
Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 5. August 2021 (Az.: 54-BV2021004/III) und die ihr erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 (Az.: 54-EG20210460/III) jeweils betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Flurstücken Gemarkung I. , Flur .., Flurstücke … und … werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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