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8 K 4561/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-11, 8 K 4561/22
8 K 4561/22Verwaltungsgericht11.05.2023
Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um einen (auf der Zeitachse) teilbaren (Dauer-)Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitabschnitt aufrecht erhalten und ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben werden kann.
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 8 K 4561/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0511.8K4561.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 4; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10 Abs. 1
Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um einen (auf der Zeitachse) teilbaren (Dauer-)Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitabschnitt aufrecht erhalten und ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben werden kann.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Die insgesamt zehn Bescheide vom 28. Oktober 2022 wer-den hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 ab dem 8. Mai 2023 aufgehoben. Die Ziffern 2 und 3 der Bescheide vom 28. Oktober 2022 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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