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6 K 4942/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-13, 6 K 4942/19
6 K 4942/19Verwaltungsgericht13.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 6 K 4942/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0613.6K4942.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 10, BauGB § 30 Abs. 1, BauNVO § 8, BauNVO § 11 Abs. 3
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. November 2019 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid über die Art der baulichen Nutzung betreffend eine Nutzungsänderung zu Einzelhandel mit Möbeln, Betten, Bettwaren, Matratzen, Heimtextilien mit 799 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück Z.-straße N01 in R. (Gem. F., Flur N02, Flurstück N03) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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