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19 K 2222/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-04, 19 K 2222/21
19 K 2222/21Verwaltungsgericht04.07.2023
1. Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Neubescheidung betrifft nicht die Insolvenzmasse, da er keine geldwerte Forderung darstellt. 2. Selbst eine geldwerte Forderung auf Gewährung von Überbrückungshilfe weist nicht die erforderliche Beziehung zur Insolvenzmasse auf, da sie unpfändbar ist. 3. Die strikt an die Einhaltung formaler Standards anknüpfende Verwaltungspraxis ist durch den Zweck, in einer pandemiebedingten Notlage eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in einer sehr großen Vielzahl von Fällen in kurzer Zeit zu gewährleisten, gerechtfertigt.4. Verwaltungsverfahrensrechtliche Maßgaben, den Antragsteller wegen offensichtlicher Unrichtigkeit seiner Angaben zu einer Ergänzung bzw. Berichtigung seines Antrags anzuhalten, bestehen nicht.
Entscheidungsdatum: 2023-07-04
Aktenzeichen: 19 K 2222/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0704.19K2222.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1, 20 Abs 1; ZPO § 240, 851 Abs 1; InsO § 35 Abs 1, § 36 Abs 1; VwVfG NRW § 25 Abs 1, Abs 2
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckba
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