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14a K 3108/23.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-10, 14a K 3108/23.A
14a K 3108/23.AVerwaltungsgericht10.10.2023
Der Rechtsanwalt hat nach Einführung des § 55a VWGO anhand der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu überprüfen, ob die elektronische Übermittlung eines verfahrensbestimmenden Schriftsatzes bei Gericht eingegangen ist. Nur dann, wenn er eine solche Eingangsbestätigung erhalten hat, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Anderenfalls besteht Veranlassung eine erneute Übermittlung zu versuchen oder aber zu prüfen, ob gemäß § 55d Satz 3 VwGO eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist und deshalb die Übermittlung nach den allge-meinen Vorschriften zulässig ist.
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 14a K 3108/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1010.14A.K3108.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14a. Kammer
Normen: VwGO § 60; VwGO § 55a; VwGO § 55d; VwGO § 74; AsylG § 74
Der Rechtsanwalt hat nach Einführung des § 55a VWGO anhand der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu überprüfen, ob die elektronische Übermittlung eines verfahrensbestimmenden Schriftsatzes bei Gericht eingegangen ist.
Nur dann, wenn er eine solche Eingangsbestätigung erhalten hat, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war.
Anderenfalls besteht Veranlassung eine erneute Übermittlung zu versuchen oder aber zu prüfen, ob gemäß § 55d Satz 3 VwGO eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist und deshalb die Übermittlung nach den allge-meinen Vorschriften zulässig ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. wird abgelehnt.
Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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