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6 K 3519/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-11-14, 6 K 3519/21
6 K 3519/21Verwaltungsgericht14.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-14
Aktenzeichen: 6 K 3519/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1114.6K3519.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: GlüStV § 1; GlüStV § 2; GlüStV § 4; GlüStV § 9; GlüStV § 21a; AG GlüStV NRW § 4; AG GlüStV NRW § 13; AG GlüStV NRW § 13a; AG GlüStV NRW § 13b; AG GlüStV NRW § 20; GG Art. 3; GG Art. 12; AEUV Art. 49; AEUV Art. 56
Soweit es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu sieben Neunteln und das beklagte Land zu zwei Neunteln. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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