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12 L 1778/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-12, 12 L 1778/23
12 L 1778/23Verwaltungsgericht12.01.2024
Die im ersten Stellenbesetzungsverfahren festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchsdes Antragstellers begründet nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres– eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im zweiten, hiervonunabhängigen, Stellenbesetzungsverfahren.
Entscheidungsdatum: 2024-01-12
Aktenzeichen: 12 L 1778/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0112.12L1778.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 123; GG Art 33 Abs 2; KrO NRW § 47 Abs 2; GO NRW § 71 Abs 1 Sätze 2 und 3
Die im ersten Stellenbesetzungsverfahren festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchsdes Antragstellers begründet nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres– eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im zweiten, hiervonunabhängigen, Stellenbesetzungsverfahren.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
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