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12 L 1793/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-29, 12 L 1793/23
12 L 1793/23Verwaltungsgericht29.02.2024
Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen (Vor)vorbeurteilungen heranzuziehen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-29
Aktenzeichen: 12 L 1793/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0229.12L1793.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 123, GG Art. 19, GG Art. 33 Abs. 2
Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen (Vor)vorbeurteilungen heranzuziehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
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