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15 L 881/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-06-14, 15 L 881/24
15 L 881/24Verwaltungsgericht14.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-14
Aktenzeichen: 15 L 881/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0614.15L881.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; GO NRW § 47 Abs. 1, Abs. 2; GO NRW § 48 Abs. 1 S. 5
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
3. Der Tenor soll den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten telefonisch bekannt gegeben werden.
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